Geschäftskunden

Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung betrifft Nicht-Haushaltskunden und greift nach § 38 Abs. 1 EnWG im REWAG-Netzgebiet, wenn Sie bei einem Einzug in Ihre gewerbliche Verbrauchsstelle nicht aktiv einen Anbieter wählen oder Ihr bisheriger Energielieferant Sie nicht mehr mit Erdgas versorgt. In diesem Fall übernimmt die REWAG die Garantie für die jederzeitige Verfügbarkeit von Erdgas für alle im REWAG-Netzgebiet belieferten Erdgasabnahmestellen.

Haushaltskunden fallen automatisch in den Grundversorgungstarif (rewario.erdgas.basis).
 

Die wichtigsten Informationen der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden im Überblick:

  • Automatische Belieferung im REWAG-Netzgebiet bei Versorgerwechsel
  • Gesetzliche Beschränkung auf eine Dauer von drei Monaten
  • Keine Kündigungsfrist - sofortige Beendigung möglich
  • Energiesperre nach 3 Monaten durch zuständigen Netzbetreiber möglich

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FAQs - Fragen & Antworten
zur Ersatzversorgung Erdgas

Was sind Nicht-Haushaltskunden?

Nicht-Haushaltskunden sind Kunden mit einem beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen prognostizierten Jahresverbrauch über 10.000 kWh. Wie hoch der prognostizierte Jahresverbrauch ist, teilt uns der Netzbetreiber mit.
Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch bis 10.000 kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke haben diese Anspruch auf die Grundversorgung

Wann erhält man die Ersatzversorgung?

Die Ersatzversorgung greift, wenn Sie bei einem Einzug in Ihre gewerbliche Verbrauchsstelle nicht aktiv einen Anbieter wählen, Ihr bisheriger Anbieter Sie nicht mehr versorgen kann oder Sie bei einem anderen Versorger gekündigt haben und noch keinen neuen Erdgasvertrag abgeschlossen haben. Hier springen wir automatisch als Grund- und Ersatzversorger ein. Dazu ist kein schriftlicher Vertrag notwendig. Somit wird sichergestellt, dass Sie lückenlos mit Energie versorgt werden.
Alle nötigen Daten, die wir von Ihnen für die Versorgung mit Erdgas brauchen, werden uns vom Netzbetreiber übermittelt.
Sie bekommen von uns ein Schreiben per Post, in dem noch einmal alles, was Sie zur Ersatzversorgung wissen müssen, genau erklärt wird.

Wann endet die Ersatzversorgung?

Die gesetzlich vorgeschriebene Ersatzversorgung endet laut § 38 Abs. 4 EnWG automatisch mit Abschluss eines neuen Energieliefervertrages oder spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Beginn der Ersatzversorgung. Falls Ihre Energieversorgung bei Ablauf dieser Frist nicht durch Abschluss eines neuen Liefervertrags sichergestellt ist, können wir die Energieversorgung beenden. Es droht dann die Energiesperre durch den zuständigen Netzbetreiber.

Ihr bisheriger Versorger stellt die Belieferung ein. Was tun?

1. Kündigen Sie schriftlich Ihren Dauerauftrag bzw. widerrufen Sie die Einzugsermächtigung beim bisherigen Versorger. So werden zukünftige Abschläge nicht mehr abgebucht.

2. Lesen Sie Ihren Zählerstand ab (am besten mit einem Foto) und teilen diesen Ihrem Netzbetreiber und Ihrem bisherigen Versorger mit Angabe Ihres Namens, Adresse & Zählernummer mit.

3. Überweisungen sollten nicht voreilig zurückgebucht werden: Überweisungen, die innerhalb des Zeitpunktes der Belieferung erfolgten, sollten nicht zurückgeholt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Leistung Ihres Versorgers noch erfolgt ist. So können Sie die Rückbuchungsgebühr und evtl. anfallende Mahnkosten vermeiden.

4. Suchen Sie aktiv einen neuen Erdgasanbieter. Wenn Sie nichts tun, fallen Sie automatisch in die Ersatzversorgung Ihres örtlichen Versorgers.

Ihr Preis für die Ersatzversorgung Erdgas

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