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Die Ersatzversorgung ist der Erdgas-Tarif der greift, wenn ihr bisheriger Versorger Sie nicht mehr beliefert. Dies betrifft einen aktiven Versorgerwechsel oder wenn ihr bisheriger Versorger ausfällt. In diesem Fall übernimmt die REWAG die Garantie für die jederzeitige Verfügbarkeit von Erdgas für alle im REWAG-Netzgebiet belieferten Erdgasabnahmestellen.
Es gelten unterschiedliche Bedingungen für Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden. Im Folgenden wird näher auf die Haushaltskunden eingegangen. Die Bedingungen für Nicht-Haushaltskunden finden Sie weiter unten.
Die wichtigsten Informationen der Ersatzversorgung im Überblick:
Haushaltskunden sind nach § 3 Nr. 22 Energiewirtschaftsgesetz "Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen."
Die Ersatzversorgung greift, wenn Ihr bisheriger Anbieter Sie nicht mehr versorgen kann oder Sie bei einem anderen Versorger gekündigt haben und noch keinen neuen Erdgasvertrag abgeschlossen haben. Hier springen wir automatisch als Grund- und Ersatzversorger ein. Dazu ist kein schriftlicher Vertrag notwendig. Somit wird sichergestellt, dass Sie lückenlos mit Energie versorgt werden.
Alle nötigen Daten, die wir von Ihnen für die Versorgung mit Erdgas brauchen, werden uns vom Netzbetreiber übermittelt.
Sie bekommen von uns ein Schreiben per Post, in dem noch einmal alles, was Sie zur Ersatzversorgung wissen müssen, genau erklärt wird.
Die gesetzlich vorgeschriebene Ersatzversorgung endet laut § 38 Abs. 4 EnWG automatisch nach Ablauf von drei Monaten nach Beginn der Ersatzversorgung. Schließen Sie innerhalb dieser drei Monate keinen neuen Erdgasvertrag ab, erhalten Sie automatisch rewario.erdgas.basis, den Grundversorgungstarif der REWAG.
Die Preise in der Ersatzversorgung orientieren sich an den aktuellen Marktpreisen. Sie liegen daher über dem günstigeren Durchschnittspreis der Bestandskundentarife, der durch die langfristige Beschaffungsstrategie erreicht werden kann. Wenn kurzfristig, von einem Tag auf den anderen, Kunden ganz automatisch in die gesetzlich geregelte Ersatzversorgung fallen, stellt dies für die Grund- und Ersatzversorger eine Herausforderung und somit ein höheres Risiko dar.
Die wichtigsten Informationen zur aktuellen Energiekrise haben wir für Sie in den FAQs zusammengestellt.
1. Kündigen Sie schriftlich Ihren Dauerauftrag bzw. widerrufen Sie die Einzugsermächtigung beim bisherigen Versorger. So werden zukünftige Abschläge nicht mehr abgebucht.
2. Lesen Sie Ihren Zählerstand ab (am besten mit einem Foto) und teilen diesen Ihrem Netzbetreiber und Ihrem bisherigen Versorger mit Angabe Ihres Namens, Adresse & Zählernummer mit.
3. Überweisungen sollten nicht voreilig zurückgebucht werden: Überweisungen, die innerhalb des Zeitpunktes der Belieferung erfolgten, sollten nicht zurückgeholt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Leistung Ihres Versorgers noch erfolgt ist. So können Sie die Rückbuchungsgebühr und evtl. anfallende Mahnkosten vermeiden.
4. Suchen Sie aktiv einen neuen Erdgasanbieter. Wenn Sie nichts tun, fallen Sie automatisch in die Ersatzversorgung Ihres örtlichen Versorgers.
Nicht-Haushaltskunden sind Kunden mit einem beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Verbrauch, der 10.000 kWh im Jahr übersteigt. Wie hoch der prognostizierte Jahresverbrauch ist, teilt uns der Netzbetreiber mit.
Im Rahmen der Ersatzversorgung springen wir nach § 38 Abs. 1 EnWG ein, wenn der bisherige Energielieferant Sie nicht mehr mit Strom versorgt.
Die gesetzlich vorgeschriebene Ersatzversorgung endet laut § 38 Abs. 4 EnWG automatisch mit Abschluss eines neuen Erdgasvertrages oder spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Beginn der Ersatzversorgung. Falls Ihre Erdgasversorgung bei Ablauf dieser Frist nicht durch Abschluss eines neuen Liefervertrags sichergestellt ist, können wir die Energieversorgung beenden. Es droht dann die Energiesperre durch den zuständigen Netzbetreiber.
Die wichtigsten Informationen der Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden im Überblick:
Kunden mit einem Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke haben bei einem Einzug haben Anspruch auf die Grundversorgung.
Ihr Preis für die Ersatzversorgung Erdgas
Genaue Informationen zu den Preisbestandteilen können Sie in den Preisblättern nachlesen.