Geschäftskunden

FAQs - Informationen zur Anpassung unserer
Wärmepreise und Preisbedingungen 

Warum Wärmeversorgung durch die REWAG?

Unser Wärmesystem ist durch hohen Komfort, eine sehr gute Versorgungssicherheit und hohe ökologische und energieeffiziente Standards gekennzeichnet. Wärmeversorgungssysteme ermöglichen wie kein anderes Versorgungssystem gerade auch für Mietimmobilien mittel- bis langfristig eine flächendeckende Dekarbonisierung des Wärmemarkts und sind schon heute durch den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung und emissionsarmem Erdgas ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz als auch zur Luftreinhaltung vor Ort. Bei zahlreichen Projekten sind wir schon einen Schritt weiter gegangen und gestalten die Wärmeversorgung durch den Einsatz von Biogas und Biomasse mit einem immer höheren Anteil erneuerbar. Und nicht zuletzt erfordert Wärme lokalen Service und ist deshalb ein Beitrag zur kommunalen Wertschöpfung. Alle Maßnahmen zielen darauf ab, dass immer weniger fossile Brennstoffe eingesetzt, Luftschadstoffe und CO2-Emissionen reduziert werden.

Warum ist eine Änderung erforderlich?

Durch die Energiekrise haben sich die Kosten zur Wärmeerzeugung, insbesondere durch stark gestiegene Beschaffungskonditionen für Erdgas massiv verändert. Preise und Preisanpassungsklauseln müssen nach den gesetzlichen Anforderungen und Vorgaben der Rechtsprechung kostenorientiert kalkuliert werden. Bisher konnte die vertraglich vereinbarte Preisgleitklausel sicherstellen, dass sich unsere Preise im Wesentlichen in gleichem Umfang verändern, wie sich unsere Kosten verändert haben (sog. "Kostenorientierung"). Aufgrund der hohen Kostensteigerungen infolge der Energiekrise können die bestehenden Preisgleitklauseln die Wahrung der Kostenorientierung nicht mehr sicherstellen, sodass wir gezwungen sind, unsere Wärmepreise und Preisbedingungen zum 01.01.2023 anzupassen. 

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren die Wärmeversorgung nicht nur durch Steuern und Abgaben (z.B. des Energiesteuergesetzes (EnergieStG)), sondern auch durch neuartige Fördersysteme, wie Erneuerbare-Energien-Quoten (z.B. des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)), Emissionszertifikatehandelsysteme (z.B. des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)) oder Umlagensysteme (z.B. der Speicherumlage nach § 35e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)) belastet. Hierzu zählt auch die Bilanzierungsumlage nach Art. 39 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen i.V.m. GABI Gas 2.0, mit der die Kosten des Ausgleichs von Einspeise- und Entnahmeschwankungen im Erdgasnetz (sog. "Regelenergie") auf alle Erdgasnetznutzer umgelegt wird. 

Zur Weiterbelastung dieser für uns nicht beeinflussbaren Kosten haben wir bereits den verbrauchsabhängigen Emissionspreis und jetzt erst zum 01.10.2022 einen verbrauchsabhängigen Gasumlagenpreis eingeführt. Auch die im Gasumlagenpreis bisher noch nicht enthaltene Bilanzierungsumlage ist dieses Jahr erstmals gestiegen. Die jeweils gültige Höhe der Bilanzierungsumlage können Sie auf der Homepage des Erdgas-Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH (THE) einsehen. Entsprechend haben wir uns entschieden, auch die Kosten der erstmals gestiegenen Bilanzierungsumlage durch eine entsprechende Erhöhung des Gasumlagenpreises auf unsere Kunden umzulegen.

Was ändert sich vertraglich?

Im Zuge der Preisanpassung wird ausschließlich das Preisblatt Wärme (Anlage zum Wärmeliefervertrag) geändert.
Dabei haben wir uns bemüht, durch eine umfassende Darstellung und Erläuterung unseres Entgeltsystems, der verschiedenen Entgeltkomponenten und der Ermittlungsgrundsätze eine höhere Transparenz und bessere Nachvollziehbarkeit unserer Abrechnungen und Preisanpassungen sicherzustellen.

Um eine preisgünstige Wärmeversorgung sicherzustellen, sind unsere Preise trotz der langfristigen Versorgungsverpflichtung weitgehend ohne Risikoaufschläge für zukünftige Kostensteigerungen kalkuliert. Deshalb müssen wir unsere Preise aber im laufenden Vertragsverhältnis immer wieder anpassen. Dies soll vorrangig auf der Grundlage mathematischer Preisgleitformeln (sog. "Preisgleitklauseln") erfolgen, da diese allgemein als besonders verbraucherfreundlich eingeschätzt werden. Die mathematischen Preisgleitformeln müssen aber nach ihrem betriebswirtschaftlichen Funktion der Wertsicherung und den gesetzlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) mit einem angemessenen Spielraum den tatsächlichen Kostenentwicklungen entsprechen. Verändert sich die tatsächliche Kostensituation, so müssen deshalb auch die Preisgleitformeln angepasst werden.
Die Kostensituation der REWAG hat sich aufgrund der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der letzten Jahre geändert, sodass eine Anpassung der Preisgleitklauseln in unserem Preisblatt Wärme erforderlich war.

Preisgleitklauseln sind in der Regel nur geeignet, Kosten zu erfassen, deren Entwicklung aufgrund langfristig festgelegter Beschaffungsbedingungen abschätzbar sind. Um dennoch auf unvorhergesehene Kostenentwicklungen reagieren zu können, bedarf es deshalb sog. "einseitiger Preisbestimmungsrechte", mit denen flexibler auf unvorhergesehene und kurzfristige Kostenveränderungen reagiert werden kann. Damit Wärmekunden dennoch das Risiko von Preissteigerungen möglichst gut einschätzen können, sollte der Anlass, formelle Anforderungen an die Ausübung und der Umfang der Anpassung durch einseitige Preisbestimmungen soweit wie möglich bestimmt werden. Entsprechend haben wir unser Preisblatt Wärme um eine differenzierteres Instrumentarium von Preis- und Preisgleitklauselbestimmungsrechten ergänzt. Dabei haben wir uns bemüht, Verbraucherschutzinteressen unserer Kunden durch Widerspruchs- und Kündigungsrechte besonders Rechnung zu tragen.

Auch wir können nicht alle Entwicklungen voraussehen oder einplanen. In Zeiten von Pandemien, Krieg und weltweiten Energie- und Wirtschaftskrisen, komplexen Gesetzesmaßnahmen oder langwierigen Gerichtsverfahren zur Klärung vertraglicher Rechte bleibt manchmal nur die Möglichkeit, die Fortsetzung eines Geschäftsverhältnisses zu überprüfen. Wir haben deshalb unser Preisblatt Wärme um ein Änderungskündigungsrecht ergänzt. Dieses ermöglicht es uns, die Wärmeversorgung bei Entwicklungen, die nicht von dem Preisanpassungsinstrumentarium erfasst werden können, auf eine neue wirtschaftliche und vertragliche Grundlage zu stellen. Dabei wollen wir unsere Versorgungspflicht durch eine Pflicht zur Abgabe eines geänderten Versorgungsangebots nicht in Frage stellen. Unsere Kunden sollen aber die Möglichkeit haben, selber zu entscheiden, ob die Fortsetzung der Versorgung zu den geänderten Bedingungen oder in einem veränderten Umfeld dann noch ihrer Interessenlage entspricht.

Ändert sich der Preis?

Moderne Wärmeentgeltsysteme sind in der Regel durch mehrgliedrige Entgeltkomponenten gekennzeichnet, die durch die unterschiedlichen Refinanzierungsanforderungen variabler, verbrauchsabhängiger Kosten einerseits und fixer, verbrauchsunabhängiger Kosten andererseits gekennzeichnet sind.

Verbrauchsabhängige Kosten werden deshalb über den Arbeitspreis, verbrauchsunabhängige Kosten über den Jahresgrundpreis bezahlt. Seit 2021 entstehen der REWAG für die fossilen Anlagen CO2-Kosten, die wir über einen gesonderten Emissionspreis weitergeben. Da sich die Kosten für die Beschaffung von Emissionszertifikaten nach den gesetzlichen vorgegebenen Festpreisen jährlich erhöht, erhöht sich auch der Emissionspreis nach der vereinbarten Preisgleitklausel. 

Des weiteren sind verbrauchsunabhängige Entgelte notwendig, um Wärmekapazitäten (z. B. für warmes Wasser im Tagesverlauf oder für Raumbeheizung an besonders kalten Tagen im Winter) vorzuhalten. Diese müssen deshalb auch bezahlt werden, wenn überhaupt keine Wärme abgenommen wird. Im Jahresgrundentgelt spiegeln sich damit unsere fixen Kosten wider.

Im Vergleich zur letztmaligen Preiskalkulation haben sich die Bezugspreise, insbesondere bei Erdgas, dramatisch verteuert. Deshalb ist mit dem neuen Preissystem eine Steigerung der Wärmekosten für unsere Kunden verbunden. Leider haben wir keinen Einfluss auf die derzeit sehr volatilen Rohstoffmärkte. Deshalb haben wir den Jahresgrundpreis, den Arbeitspreis und den Gasumlagenpreis entsprechend der tatsächlichen Kostensituation erhöht.

Ab wann gelten die neuen Preise und Preisbedingungen?

Die neuen Preise, bestehend aus dem Jahresgrundpreis, Arbeitspreis, Gasumlagenpreis, sowie Emissionspreis, sind ab 01.01.2023 gültig. Entsprechend gelten die neuen Preisbedingungen des Preisblatts Wärme ab dem 01.01.2023.

Wann erfolgt die Preisanpassung?

Im neuen Preissystem erfolgt die automatische Anpassung des Arbeits- und Gasumlagenpreises vierteljährlich (jeweils zum 01. Januar, 01. April, 01.Juli und 01. Oktober), die Anpassung des Grund- und Emissionspreises jährlich zum 01. Januar. Dabei werden wir die neuen Preisgleitklauseln erstmals zum 01.04.2023 ausüben.

Wieso unterscheiden sich die Preise zwischen den Wärmegebieten?

Wir haben im Zuge der Neuberechnung der Wärmepreise eine detaillierte Analyse sämtlicher variablen und fixer Kosten je Wärmegebiet vorgenommen. Hierbei zeigte sich, dass die Kostenstruktur zwischen den Wärmegebieten teilweise deutlich voneinander abweicht. Dies hat verschiedene Gründe. Einerseits weicht der jeweilige Energieeinsatz (Erdgas, Biomethan, Holzpellets) der Wärmegebiete teils stark voneinander ab, andererseits werden Investitionsvorhaben in Netze und Erzeugung stets netzspezifisch geplant und umgesetzt.

Ändert sich die Qualität der Wärmeversorgung?

Die technische Qualität bleibt unverändert. Unsere Wärmesysteme sind so ausgelegt, dass sich die Erzeugungssicherheit, insbesondere die Verfügbarkeit unserer Wärmeerzeugungsanlagen und die Überwachung und Reservekapazitäten unserer Transportleitungen, nicht verändert.

Was ist neu an der Preisanpassungsklausel?

Im neuen Preissystem passen wir unsere Preise nach den mathematischen Formeln im Preisblatt Wärme vierteljährlich automatisch an die Kostenentwicklungen an. Hierdurch können wir auf Risikozuschläge für Prognoserisiken verzichten.

Entsprechend der geänderten Kostenstruktur haben sich teilweise die gewählten Kostenindizes, vor allem aber die Gewichtung der Kostenarten zueinander durch die jeweiligen Faktoren vor den Kostenelementen (z. B. L/L0) der Preisänderungsformeln geändert. 

Der Gesetzgeber schreibt nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV neben der Kostenorientierung eine Orientierung an den allgemeinen Entwicklungen des Wärmemarkts vor. Entsprechend sieht die Arbeitspreisgleitformel ein derartiges Wärmemarktelement vor. Das Marktelement wird durch den Wärmepreis-Index widergespiegelt.

An wen kann ich mich bei Rückfragen zu den Veränderungen wenden?

Bei Fragen zum Wärmeliefervertrag können Sie gerne auf uns zukommen, damit wir diese gemeinsam klären können. Selbstverständlich stehen unsere Vertriebsmitarbeiter für Sie bereit. Sie finden die Kontaktdaten Ihres persönlichen Ansprechpartners im Kopfbereich unseres Anschreibens.

Wir sind gerne persönlich für Sie da!

Energieberatung