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Der Strompreis setzt sich aus dem
Grundpreis und dem Arbeitspreis zusammen.
Der Grundpreis ist unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Darin enthalten sind beispielsweise die Kosten für die Rechnungserstellung, den Zahlungsverkehr, den Vertrieb und den Kundenservice. Des Weiteren sind darin auch an Dritte zu zahlende, ebenfalls verbrauchsunabhängige Kosten für den Messstellenbetrieb, die Messung sowie Teile der Netzentgelte beinhaltet.
Der Arbeitspreis wird anhand des individuellen Verbrauchs berechnet und wird in Cent je Kilowattstunde (kWh) angegeben. Er beinhaltet die Energiekosten, die staatlich veranlassten Kosten und Netzentgelte.

| Welche sind das genau? | |
|---|---|
| Offshore-Netzumlage | 0,816 Ct pro kWh |
| Konzessionsabgabe | 1,990 Ct pro kWh* |
| Aufschlag besondere Netznutzung (bis 2024: § 19 StromNEV-Umlage) | 1,558 Ct pro kWh |
| KWKG-Umlage | 0,277 Ct pro kWh |
| Stromsteuer | 2,050 Ct pro kWh |
| Preise zzgl. 19% Umsatzsteuer | |
*Konzessionsabgabe für das Stadtgebiet Regensburg. In den Umlandgemeinden gelten abweichende Werte.
Die Offshore Netzumlage sichert Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz ab. Die daraus entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen.
Der Aufschlag für besondere Netznutzung finanziert die entgangenen Erlöse von Stromnetzbetreibern, die wegen der Gewährung reduzierter Netzentgelte für atypische und stromintensive Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entstehen. Die entgangenen Erlöse werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Die KWKG-Umlage fördert die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Die Stromsteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch.
Für den Betrieb der Stromzähler fallen durch die Messstellenbetreiber zusätzliche Entgelte an.
Es handelt sich um die für alle Stromvertriebe geltenden Entgelte für den Messstellenbetrieb.
Soweit an keinen anderen Messstellenbetreiber als den Netzbetreiber ein Auftrag erteilt wurde, sind diese Kosten im Strompreis enthalten.

Entgelte für den Transport und die Verteilung der Energie sowie den damit verbundenen Dienstleistungen einschließlich bestimmter staatlicher Abgaben, die mit den Netzentgelten erhoben werden. Der genaue Betrag ist abhängig davon, welcher Netzbetreiber an Ihrer Lieferstelle zuständig ist.
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