Geschäftskunden

Informationen zur aktuellen Preisentwicklung
und Entlastungen der Bundesregierung 

Seit Mitte 2021 sind am Energiemarkt die Beschaffungspreise an den Handelsmärkten für Erdgas und Strom gestiegen und wurden in 2022 zusätzlich durch den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine in nie dagewesene Höhen getrieben. Anfang 2022 lagen sie bei einem Vielfachen im Vergleich zu den Preisen zum Vorjahr. Trotz der aktuellen Preissenkungen an der Börse sind die Preise noch immer über dem Niveau von vor Beginn der Energiekrise. 

Hier geben wir Ihnen Antworten auf folgende Fragen:
 

Wie haben sich die Preise in den
letzten Jahren entwickelt und wie kam es dazu?

Die Beschaffungspreise für Energie unterliegen seit 2021 starken Preisschwankungen. Der Blick auf die Daten der European Energy Exchange (EEX), der größte Handelsplatz für Energie in Europa mit Sitz in Leipzig, zeigt, dass sich die Handelspreise in 2022 für Strom und Erdgas, im Vergleich zu den Vorjahren bis zur konjunkturellen Erholung der Weltwirtschaft im Sommer 2021, vervielfacht haben. 
Strom kostete im Einkauf zeitweise mehr als das sechsfache im Vergleich zu 2020, die Erdgaspreise lagen rund acht Mal höher. Die Preise an der Börse hatten im August 2022 einen historischen Höchststand erreicht. Seit diesem Hoch sind die Preise wieder gesunken – befinden sich jedoch immer noch über dem Preisniveau von 2021. 

Die Großhandelpreise unterliegen großen Schwankungen:
 

 

Wie kam es zu dem Aufruhr am Energiemarkt?

Die Turbulenzen am Energiemarkt begannen mit der konjunkturellen Erholung der Weltwirtschaft ab dem Spätsommer 2021. Es kam nach dem Corona-bedingten Einbruch 2020 weltweit zu einer unerwartet hohen Nachfrage nach Vorprodukten und Rohstoffen. Dies ließ die Preise für Erdgas international steigen. Zusätzlich gab es witterungsbedingt eine erhöhte Erdgasnachfrage, da die Erdgasspeicher in Europa wegen einer kälteren und längeren Heizperiode 2020/2021 deutlich geringere Füllstände aufwiesen als in den Vorjahren. 

Die erhöhten Gaspreise hatten auch Auswirkungen auf die Strompreise. Die schwache Stromeinspeisung der erneuerbaren Energien im ersten Halbjahr 2021 und der schrittweise Verzicht auf weitere Kraftwerkstypen (Atom und Kohle) führte zu einem vermehrten Einsatz von Gaskraftwerken zur Stromproduktion. Dies trieb nicht nur die Beschaffungspreise für Strom in die Höhe, sondern ließ zusätzlich den Erdgaspreis weiter steigen. Somit herrschte bereits im Dezember 2021 eine außergewöhnliche Energiemarktlage vor, die sich Anfang 2022 etwas zu erholen schien. 

Mit Beginn des völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine verschärfte sich die Lage auf den Energiemärkten deutlich. Der Erdgaspreis erreichte neue historische Höchststände. Nach einer erneuten zwischenzeitlichen Marktberuhigung, allerdings weiterhin auf einem dramatisch hohen Preisniveau, sorgten die Wartungsarbeiten von Nord Stream 1 und die schrittweise verringerten Erdgaslieferungen bis hin zum Erdgaslieferstopp für eine Gasknappheit. Der Rekord-Höchststand des Erdgas-Börsenpreises am Terminmarkt wurde Ende August mit über 310 Euro pro MWh erreicht. 

Um eine Gasmangellage über den Winter 2022/23 zu vermeiden wurde die Firma Trading Hub Europe (THE), ein Gasspeicherbetreiber, von der Bundesregierung beauftragt, Erdgas trotz der hohen Kosten einzukaufen, um die Gasspeicher zu füllen. Das Ziel der Bundesregierung, am 1. November einen Füllstand von 95 Prozent vorzuweisen, wurde bereits am 13. Oktober erreicht. Mit sinkender Nachfrage nach Erdgas (vermutlich auf die vergleichweise milde Witterung, gut gefüllte Speicher und auf die Einsparung zurückzuführen) gab der Börsenpreis am Terminmarkt nach, ist aber weiterhin auf hohem Niveau mit rund 55 € pro MWh (55 Cent pro kWh) (Stand: März 2023). Zum Vergleich: 2020 lag der Durchschnittsbörsenpreis am Terminmarkt bei 13,79 Euro pro MWh.

Welche Folgen hat die Preisentwicklung
für Sie als Endverbraucher:in?

Viele Grundversorger, so auch wir, haben eine langfristige Beschaffungsstrategie für Energie. Damit lassen sich kurzfristige Preisschwankungen beim Energieeinkauf für Kundinnen und Kunden abfedern. Seit Mitte 2021 ist die Lage auf den Energiemärkten aber sehr angespannt, mit Preisspitzen in noch nie dagewesenen Höhen. Die Folge sind stark gestiegene Beschaffungskosten, die wir auf Dauer nicht abfangen können, sondern über Preisanpassungen weitergeben müssen. Die Preise sind zwar wieder etwas gesunken – befinden sich jedoch immer noch über dem Preisniveau von 2021.

Welchen Einfluss hatten die Insolvenzen zum Jahreswechsel 2021/22 auf die Grundversorgung der REWAG?

Für Energieversorger, die eine kurzfristige Beschaffungsstrategie für Energie verfolgt haben, um Energie so günstig wie nur möglich anbieten zu können, wurden die Marktveränderungen seit dem Spätsommer 2021 zum Verhängnis. Einige Lieferanten gingen zum Jahreswechsel 2021/22 insolvent oder stellten ihre Belieferung ein. Dies betrifft meist sog. „Energiediscounter“, die sich an einer kurzfristigen Beschaffungsstrategie orientieren und ihre Tarife zu den aktuellen Börsenpreisen anbieten. Steigen die Börsenpreise führt dies dazu, dass die vertraglich vereinbarten Konditionen mit den Kunden für die Discounter nicht mehr rentabel sind. Entweder es wird zu den teureren Konditionen nachgekauft, oder die Discounter beenden das Vertragsverhältnis mit den Kunden, wie es seit 2021 öfters der Fall war. 

Die Betroffenen fielen ganz automatisch in die gesetzlich geregelte Grund- oder Ersatzversorgung des jeweiligen regionalen Grundversorgers. 

Dies stellte alle Grundversorger, denen eine große Anzahl an zusätzlich zu versorgenden Kunden in die Grund- oder Ersatzversorgung gespült wurden, vor eine enorme Herausforderung. So auch uns als Grund- und Ersatzversorger der Region. Da wir, wie viele andere Energieversorger, eine langfristige Beschaffungsstrategie für Energie verfolgen, waren die benötigten Mengen in dieser Größenordnung nicht eingeplant und mussten kurzfristig an der Handelsbörse zu den dramatisch hohen Marktpreisen eingekauft werden. 

Dies hatte zur Folge, dass wir, wie viele andere Versorger, eine nach Neu- und Bestandskunden preisdifferenzierte Grundversorgung für Strom- und Erdgaskunden einführen mussten. Die Grundversorgung für Neukunden lag bei einem deutlich höheren Preis als für Bestandskunden. Das Energierecht hatte für solche, bis dahin noch nie dagewesenen Marktverwerfungen, keine angemessenen und allgemeingültigen Vorgaben definiert. Mittlerweile hat sich der Gesetzgeber aber diesen Regelungslücken angenommen und über eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes für alle Marktakteure zukünftige Klarheit geschaffen. Die Grundversorgungstarife, getrennt nach Neu- und Bestandskunden, wurden zusammengeführt. Nun gilt für alle bei uns in der Grundversorgung befindlichen Strom- und Erdgaskunden eine einheitliche Preisregelung. Kunden, die nun von ihrem bisherigen Energieversorger nicht mehr versorgt werden können, fallen nun auch in die Grundversorgung.

Welchen Einfluss haben fallende Börsenpreise auf meinen Strom- und Erdgastarif der REWAG?

Die Beschaffungsstrategie vieler Grundversorger, so auch bei uns, ist langfristig angelegt. Das heißt, wir kaufen Energie zu bestimmten Beschaffungszeitpunkten zwei bis drei Jahre im Voraus an der Handelsbörse (Terminmarkt) ein. Damit gleichen wir kurzfristig hohe Preisschwankungen an den Handelsbörsen aus und gewährleiten eine sichere Mengenplanung.

Durch diese langfristig angelegte Beschaffungsstrategie können fallende Börsenpreise nicht sofort an unsere Kunden weitergegeben werden. (Bitte beachten Sie: Auch die gefallenen Börsenpreise sind immer noch auf hohem Niveau und haben noch nicht den Preisstand von vor der Krise erreicht (Stand: März 2023).)
Gleichzeitig hat das aber auch zur Folge, dass sich extrem hohe Beschaffungspreise an den Handelsbörsen nicht 1:1 auf den Tarif unserer Kunden auswirkten, sondern über einen längeren Zeitraum geglättet werden. 
Aufgrund unserer langfristigen Beschaffungsstrategie zahlen unsere Kunden also einen durchschnittlichen Beschaffungspreis, der sich aus mehreren Jahren ergibt. 
 

 
Video "Wie entsteht Ihr Strompreis?":

Warum wirken sich steigende Kosten für konventionelle Stromerzeugung auch auf Ökostrom aus?

Seit 01.01.2022 beliefern wir alle unsere Privat- und Gewerbekunden mit einem rewario- Stromtarif mit 100 % Ökostrom. Auf den ersten Blick scheint es so als würden wir durch den Einkauf und Vertrieb von Ökostrom unabhängig von den Preisschwankungen am Markt sein. Dem ist aber nicht so.

Wir erklären Ihnen warum:

Der Großhandelspreis für die Energie bildet sich aus einer Interaktion von Angebot und Nachfrage an der Strombörse. Eine europäische Energiehandelsbörse ist etwa die Leipziger Strombörse EEX. Dort triff Angebot (Energieanbieter, z.B. Kraftwerksbetreiber, Großhändler) auf Nachfrage (Energieversorger). Die Angebotsdeckung erfolgt dabei nach dem sog. Merit-Order-Prinzip. Das bedeutet, dass so lange Kraftwerke von günstig nach teuer hinzugeschalten werden, bis alle Nachfrager ihre Stromkäufe decken können. Der Preis bildet sich dabei anhand der Produktionskosten des letzten noch benötigten Kraftwerks – derzeit sind das in der Regel die teuren Gaskraftwerke, die schnell und präzise die Spitzenlasten abdecken können.

Somit wird bei der Nachfrage nicht unterschieden zwischen konventionell produziertem Strom (z. B. aus Gas, Kohle, Kernenergie) und Ökostrom aus erneuerbaren Energien. Da sukzessive Atom und Kohle wegfallen, bestimmen aktuell Gaskraftwerke meist den Preis für den gesamten Strommarkt. Je mehr regenerative Erzeugung wir in Deutschland haben, umso weniger führen die Preissprünge bei den importierten fossilen Brennstoffen (Heizöl, Erdgas, Kohle) zu Auswirkungen auf den Strompreis.

Strom, egal welcher, hat zu einem bestimmten Zeitpunkt den gleichen Preis. Der Ökostromhandel ist also nicht losgelöst vom allgemeinen Strommarkt. Steigende Kosten bei der konventionellen Stromerzeugung und damit steigende Großhandelspreise wirken sich also im gleichen Maße auf die Preise für Ökostrom aus.

Diese vermeintliche Fehlentwicklung hat übrigens inzwischen auch der Gesetzgeber erkannt. Obwohl sich die Stromgestehungskosten für die Kraftwerksbetreiber nur unwesentlich geändert haben dürften, erzielten diese teilweise enorm erhöhte Verkaufserlöse über Ihre Vertragsverhältnisse. Daher hat die Bundesregierung die zeitweise „Abschöpfung dieser Zufallsgewinne“ beschlossen. Kraftwerksbetreiber müssen nun Ihre Zufallsgewinne vom 01. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 abschöpfen. Diese finanzieren die Strompreisbremse mit und sind ist Teil des Strompreisbremsengesetzes. Mehr dazu finden Sie in den FAQs des BMWK.

Grundsätzlich lohnt es sich immer, Ökostrom zu beziehen, denn je mehr Ökostromkunden es gibt, desto mehr Ökostrom wird auch erzeugt. Denn mit steigender Nachfrage steigt auch das Angebot – der Anteil an erneuerbaren Energien am gesamten Energiemarkt wird sich erhöhen. Das treibt die Energiewende voran und trägt zur EnergieUNabhängigkeit bei. Genau aus diesem Grund haben wir, die REWAG, uns dazu entschlossen, alle unsere Privat- und Gewerbekunden mit einem rewario-Stromtarif mit 100 % Ökostrom zu versorgen.

Warum wird auch der regionale Ökostrom rewario.strom.natur.regio vom Markt beeinflusst?

Auch regionaler Strom aus erneuerbaren Energien richtet sich nach dem eben beschriebenen Marktmechanismus. 

ABER: Es lohnt sich trotz des aktuellen Marktmechanismus weiterhin regionalen Ökostrom zu beziehen. Mit Ihrer Entscheidung für rewario.strom.natur.regio tragen Sie aktiv dazu bei, die Energiewende voranzutreiben und umweltbewusst zu handeln. Denn in jeder Kilowattstunde steckt ein Förderbetrag von 0,6 Cent brutto (0,5 Cent/kWh netto), der in den Fördertopf des Grüner Strom-Labels fließt. Mit rewario.strom.natur.regio erhalten Sie 100 % Ökostrom aus erneuerbaren Energiequellen in Regensburg und der Region. Aus dem Uniper-Wasserkraftwerk Regensburg, das seine gesamte erneuerbare und CO2-frei erzeugte Energie exklusiv an die REWAG vermarktet. Ergänzt wird der regenerative Strommix mit der gesamten Erzeugungsmenge vom Regensburger Windrad Mühlberg und einigen Post-EEG Photovoltaik-Anlagen auf Dächern in Stadt und Landkreis Regensburg. Alle Kunden, die sich für unser Regionalprodukt entscheiden, leisten einen bewussten Beitrag zum Weiterbetrieb der Anlagen. Je mehr solcher oder vergleichbare Anlagen mit regenerativer Erzeugung wir in Deutschland haben, umso weniger führen die Preissprünge bei den importierten fossilen Brennstoffen (Heizöl, Erdgas, Kohle) zu Auswirkungen auf den Strompreis.

Mehr Infos zum rewario.strom.natur.regio

 
UND:
Je mehr Ökostromkunden es gibt, desto mehr Ökostrom wird auch erzeugt. Denn mit steigender Nachfrage steigt auch das Angebot – der Anteil an erneuerbaren Energien am gesamten Energiemarkt wird sich erhöhen. Das treibt die Energiewende voran und trägt zur EnergieUNabhängigkeit bei.
 

Wieso stimmen in meinem Preisblatt für Erdgas die Preise ab 01. Oktober 2022 nicht mit den Preisen bis 31. Dezember 2022 überein?

Dies liegt an der zwischenzeitlich weggefallenen Gasbeschaffungsumlage und der Mehrwertsteuersenkung auf Erdgas von 19 % auf 7 %. Da dies erst beschlossen wurde, nachdem wir die Preiserhöhung Erdgas zum 01. Oktober 2022 an Sie kommuniziert haben, ist dies in den dort angegebenen Preisen noch nicht berücksichtigt. 

Ein Beispiel für die Grundversorgung Erdgas (rewario.erdgas.basis):

Arbeitspreis pro kWh ab 01. Oktober 2022 im Schreiben aus August: 12,34 Ct.

Arbeitspreis pro kWh bis 31. Dezember 2022 im Schreiben aus November: 8,51 Ct.

Die Differenz beträgt 3,83 Ct und setzt sich aus der weggefallenen Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,588 Ct und der MwSt-Senkung von 19 % auf 7 % zusammen, die in diesem Fall 1,24 Ct. ausmacht. Diese Preisreduktion haben wir in den Preisen ab 01. Oktober berücksichtigt. Über diese Senkung wurden Sie nicht gesondert informiert.

Wo finde ich meine aktuellen Preise für Strom und Erdgas zum 01. Januar 2023?

Ihre ab 01. Januar 2023 gültigen Preise finden Sie in Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter Meine Verträge > Details ansehen.

Welchen Einfluss hat die Preisentwicklung auf meinen Nahwärmetarif der REWAG?

Die Preisentwicklung hat ebenfalls Auswirkungen auf unsere Kundinnen und Kunden, die Nahwärme von uns beziehen.
 

Mehr zu den Hintergründen

Wie setzen sich die
Energiepreise zusammen?

Die Vermutung liegt nahe, dass vor allem der Energieversorger, mit dem Sie einen Vertrag abschließen, für den Strom- und Erdgaspreis alleine verantwortlich ist und in Zeiten hoher Preise außergewöhnlich hohe Gewinne einfährt. Dem ist nicht so. 

Der Strom- und Erdgaspreis setzt sich aus drei wesentlichen Preisbestandteilen zusammen:

  • Energiebeschaffung, Vertrieb und Service
  • Steuern, Abgaben und Umlagen
  • Netzentgelte

Die Energiebeschaffung, Vertrieb und Service macht nur einen Teil des Strompreises aus. 46 % des Strompreises entfallen auf Steuern, Abgaben und Umlagen sowie Netzentgelte. Beim Erdgaspreis sind es 24%. 

Die Steuern, Abgaben und Umlagen sind staatlich festgelegte Preisbestandteile. Die Netzentgelte sind gesetzlich reguliert. Auf beide Preisbestandteile haben wir als Energieversorger keinen Einfluss. Auch die Kosten für die Energiebeschaffung, Vertrieb und Service sind nur teilweise von uns zu beeinflussen. 

Sie wollen mehr zu den einzelnen Preisbestandteilen von Strom und Erdgas wissen?
 

Zu den Preisbestandteilen Strom

Zu den Preisbestandteilen Erdgas

Maßnahmen der Bundesregierung
zur Entlastung der Bürger:innen

Um die finanziellen Auswirkungen für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung 2022 mit drei Entlastungspaketen im Volumen von insgesamt rund 95 Milliarden rasch umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht. Zudem wurde vom Bund ein wirtschaftlicher Abwehrschirm von rund 200 Milliarden Euro geschnürt, um Bürger:innen sowie Unternehmen in der Energiekrise vor untragbaren Kosten zu schützen. Finanziert wird dieser über den Wirtschaftsstabilisierungsfond (WSF). Ein vollständiger Ausgleich der Zusatzbelastungen durch die Bundesregierung wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, jedoch leider nicht möglich sein. 

Gas- und Wärmepreisbremse
ab 2023 

Die Bundesregierung will mit der Preisbremse einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Nahwärmerechnungen schaffen. Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs werden Sie bei den Gas- und Nahwärmekosten entlastet. Damit die Motivation zum Energiesparen bleibt, greift ab einem gewissen Verbrauch der tarifabhängige Arbeitspreis. Finanziert wird die Gas- und Wärmepreisbremse aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).
 

Aktuelle Infos zur Gas- und Wärmepreisbremse

Strompreisbremse
ab 2023 

Die Bundesregierung will mit der Preisbremse einen Ausgleich für die gestiegenen Stromrechnungen schaffen. Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs werden Sie bei den Stromkosten entlastet. Damit die Motivation zum Energiesparen bleibt, greift ab einem gewissen Verbrauch der tarifabhängige Arbeitspreis. Ein Teil der Strompreisbremse wird über die Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen am Strommarkt finanziert. Der Rest aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).
 

Aktuelle Infos zur Strompreisbremse

Soforthilfe Gas & Wärme
für Dezember 2022

Die Bundesregierung hatte für Dezember 2022 eine Einmalzahlung an Gas- und Wärmekunden beschlossen. Finanziert wird dieser über den Wirtschaftsstabilisierungsfond (WSF). Informieren Sie sich, wie sich die Einmalzahlung berechnet und wann Ihnen auf welchem Wege der Betrag zugekommen ist.
 

Mehr zur Soforthilfe

Mehrwertsteuersenkung
seit 01. Oktober 2022

Die Bundesregierung hat von 01.10.2022 bis 31.03.2024 die temporäre Senkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % auf Erdgas und Wärme beschlossen, um die Bürger:innen angesichts der signifikant gestiegenen Erdgaspreise zu entlasten.

Für welchen Zeitraum soll der ermäßigte Steuersatz gelten?

Dem Gesetzentwurf zufolge soll der ermäßigte Steuersatz von 7 % vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 gelten. Für Gas- und Wärmelieferungen, die nach diesem Datum ausgeführt werden, gilt dann wieder der Regelsteuersatz von 19 %.

Was bedeutet die Senkung der Umsatzsteuer für mich?

Ab 01.10.2022 zahlen Sie auf Gas und Wärme nicht mehr wie gewohnt 19 % Umsatzsteuer, sondern bis zum 31.03.2024 nur noch 7 %.

Für einen Vier-Personen-Musterhaushalt mit einem Erdgasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden im Jahr entsteht durch die temporäre Senkung der Umsatzsteuer eine Entlastung von knapp 400 Euro im Jahr.

Wird in meinem bestehenden Abschlagsplan der 7 % MwSt.-Satz berücksichtigt?

Wir werden die 7 % MwSt. stufenweise bei allen Kund:innen anpassen. Das heißt, der MwSt.-Satz von 7 % wird erst im nächsten aktualisierten Abschlagsplan in der kommenden Jahresabrechnung berücksichtigt. 

Wo ist für mich die Umsetzung der Umsatzsteuersenkung ersichtlich?

In Ihrer Jahresabrechnung weisen wir die Umsatzsteuersenkung für die jeweiligen Zeiträume transparent für Sie aus:

Beispiel für den Abrechnungszeitraum: 01. Januar 2022 – 31. Dezember 2022

  • Der Zeitraum 01. Januar 2022 bis 30. September 2022 wird mit 19 % Umsatzsteuer besteuert.
  • Der Zeitraum 01. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 wird mit 7 % Umsatzsteuer besteuert.
  • Die Abgrenzung erfolgt mittels abgelesener bzw. rechnerisch ermittelter Zählerstände zum 30. September 2022.

Betrifft die MwSt.-Senkung auch Hausanschlüsse?

Ja, die Nahwärme-Hausanschlüsse. Bei diesen wird der MwSt.-Satz vom Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 befristet von 19 Prozent auf 7 % abgesenkt. Der Steuersatz richtet sich nach dem Leistungsende, also wann der Hausanschluss fertig gemeldet wurde. Ab 01.10.2022 beträgt die Umsatzsteuer dann 7 %.

Weitere Entlastungspakete
seit Januar 2022 

Die drei Entlastungspakete sind umfassende Maßnahmen, die seit Jahresbeginn 2022 schrittweise eingeführt werden, um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für die Bürger:innen und die Wirtschaft abzumildern.

Was steckt hinter dem ersten Entlastungspaket?

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.000 Euro auf 1.200 Euro (rückwirkend zum 01. Januar 2022).
  • Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro (rückwirkend zum 01. Januar 2022).
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) steigt von 35 auf 38 Cent (rückwirkend zum 01. Januar 2022).
  • Die Mobilitätsprämie steigt auf 38 Cent (rückwirkend zum 01. Januar 2022).
  • EEG-Umlage bei Strom entfällt ab 01. Juli 2022 (EEG-Umlage wurde von 3,723 Cent netto pro Kilowattstunde (4,43 Ct/kWh brutto) auf 0 Cent pro Kilowattstunde gesenkt). 
     
    Mehr Informationen zum Wegfall der EEG-Umlage
     
  • Selbständige und Freiberufler sollen die Energiepauschale über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld (bei Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, pro weiterem Familienmitglied 70 Euro
  • 230 Euro für Azubis und Studentinnen und Studenten im BAföG-Bezug

Was steckt hinter dem zweiten Entlastungspaket?

  • Einmalige Energiepreispauschale für Arbeitnehmer in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt
  • Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wird für 3 Monate ab 01. Juni 2022 um 30 Cent pro Liter beim Benzin und 14 Cent beim Diesel gesenkt
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind
  • Einmalzahlung für Empfänger:innen von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro
  • Einmalzahlung für Empfänger:innen von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Einführung eines 9-€-Tickets pro Monat für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für einen Zeitraum von 90 Tagen.

Was steckt hinter dem dritten Entlastungspaket?

  • Vorgezogener vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können bereits ab 2023 vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das entlastet Arbeitnehmer:innen im Jahr 2023 um rund 3,2 Milliarden Euro und 2024 um 1,8 Milliarden Euro.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro: Damit wird die private Altersvorsorge gestärkt – damit sich Sparen und Investieren lohnt.
  • Entfristen und Verbessern der Home-Office-Pauschale: Damit wird pro Home-Office-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 Euro, maximal 1.000 Euro pro Jahr möglich.
  • Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmer:innen bis Ende 2024 eine steuer- und abgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro zukommen lassen können.
  • Fördern des Ausbaus von Photovoltaikanlagen: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden.
  • Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei Strom- und Energiesteuern wird um ein weiteres Jahr verlängert.

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