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Der Energiemarkt hat sich seit Mitte 2021 dramatisch verändert und damit stark steigende Energiekosten für die Bürger:innen und die Wirtschaft zur Folge.
Um die finanziellen Auswirkungen abzumildern reagiert auch die Bundesregierung mit verschiedenen Entlastungsmaßnahmen. Unter anderem mit einer Gas- und Wärmepreisbremse.
Was wurde beschlossen?
Die Bundesregierung will mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen schaffen. Der Staat übernimmt ab 2023 für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs den Teil des Arbeitspreises, der über 12 Ct/kWh (brutto) bei Erdgas oder 9,5 Ct/kWh (brutto) bei Nahwärme liegt. Für den anderen Anteil wird weiterhin der normale tarifabhängige Arbeitspreis bezahlt. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Finanziert wird die Gas- und Wärmepreisbremse aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).
Bei der Gas- und Wärmepreisbremse wird zwischen einem Verbrauch bis 1,5 GWh, sowie einem Verbrauch darüber unterschieden.
Auf einen Blick – prognostizierter Jahresverbrauch bis 1,5 GWh:
Bei einem prognostizierten Gas- bzw. Wärmeverbrauch bis 1,5 GWh (1.500.000 kWh) im Jahr (betrifft v.a. private Haushalte, Vereine, kleine und mittlere Unternehmen) und unabhängig vom Jahresverbrauch Vermieter, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen gilt Folgendes:
Die Gas- und Wärmepreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs wird zum gesetzlich festgelegten Referenzpreis von 12 Ct/kWh (brutto) bei Erdgas oder 9,5 Ct/kWh (brutto) bei Nahwärme berechnet. Für die Energie, die Verbraucher:innen über die 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den tarifabhängigen Arbeitspreis.
Diese Regelung greift ab März 2023 bis Dezember 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Für unsere Kund:innen heißt das: Alle anspruchsberechtigten Kund:innen erhalten die Entlastungsbeträge in voller Höhe. Aufgrund der enormen Komplexität und der knappen Umsetzungsfrist kam es leider zu Verzögerungen, was bedeutet, dass bei einigen der Abschlag im März vorerst wie gewohnt fällig wurde. Sie werden in diesen Tagen postalisch über ihre individuelle Entlastung,die reduzierten Abschläge inkl. der rückwirkenden Entlastung Januar-März informiert.
Hier eine Beispielrechnung mit den Werten unserer Grundversorgung Erdgas:
Zur Berechnung der Entlastung wird laut Gesetzgeber der kundenindividuelle prognostizierte Jahresverbrauch als Basiswert herangezogen.
Bitte beachten Sie:
Beim prognostizierten Jahresverbrauch wurden sogenannte Gewichtungsverfahren (also ein Abgleich zwischen IST-Temperaturen und abgelesenen Verbrauchswerten) berücksichtigt. Daher kann sich dieser von dem tatsächlichen Jahresverbrauch unterscheiden.
Entlastungskontingent:
Zur Berechnung des Entlastungskontingents wird laut Gesetzgeber der kundenindividuelle prognostizierte Jahresverbrauch als Basiswert herangezogen. Das Entlastungskontingent entspricht 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs, in unserem Beispiel 8.000 kWh.
Entlastungsbetrag:
Mit der Preisbremse zahlen Sie nun für 80 % des prognostizierten Verbrauchs (= Entlastungskontingent) 12,00 Ct/kWh und für die restlichen 20 % weiterhin Ihren tarifabhängigen Arbeitspreis, hier die 14,22 Ct/kWh. Das sind statt 1.422 € nun 1.244 €. Somit sparen Sie sich mit der Preisbremse ca. 178 € pro Jahr.
Dieser nun fixe Entlastungsbetrag wird von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch zu den Kosten ohne Berücksichtigung der Preisbremse abgezogen.
Der Grundpreis bleibt von der Preisbremse unberührt und kommt zu den Kosten noch hinzu.
Kosten pro Jahr mit altem Arbeitspreis aus 2022: |
Kosten pro Jahr mit neuem Arbeitspreis aus 2023 – ohne Gaspreisbremse: |
Kosten pro Jahr mit neuem Arbeitspreis – mit Gaspreisbremse: |
Ersparnis durch die Gaspreisbremse (= Entlastungsbetrag): |
Bitte beachten Sie: Trotz Gaspreisbremse entstehen Ihnen im Vergleich zu 2022 |
Energieeinsparungen, die unter das Entlastungskontingent fallen (in unserem Beispiel unter 8.000 kWh), führen im Ergebnis dazu, dass der Arbeitspreis unter den Referenzpreis sinkt – hier ein paar Beispielrechnungen:
Der Umstand, dass das Entlastungskontingent und damit der Entlastungsbetrag anhand des prognostizierten Jahresverbrauches feststeht und nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst wird, führt im Ergebnis dazu, das der Arbeitspreis bei Einsparungen von mehr als 20 % unter den Referenzpreis von 12 Ct/kWh fällt.
Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucher:innen und Unternehmen überhaupt nichts mehr bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.
Sie wirken zum 01. März dieses Jahres und zugleich rückwirkend ab Januar bis mindestens zum Jahresende 2023 und werden gegebenenfalls von der Bundesregierung bis 30. April 2024 verlängert.
Die genaue Entlastung hängt von Ihrem tarifabhängigen Arbeitspreis und Ihrem Verbrauch ab. In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG finden Sie für Erdgas Ihren aktuellen tarifabhängigen Arbeitspreis unter Meine Verträge > Details ansehen.
Die Entlastung erfolgt automatisch. Sie müssen nichts tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Aufgrund der enormen Komplexität und der knappen Umsetzungsfrist kam es leider zu Verzögerungen, was bedeutet, dass bei einigen der Abschlag im März vorerst wie gewohnt fällig wurde. Sie werden in diesen Tagen postalisch über ihre individuelle Entlastung, die reduzierten Abschläge inkl. der rückwirkenden Entlastung Januar-März informiert.
Für Kunden, die im Januar, Februar oder März abgerechnet werden bedeutet dies, dass Sie ganz normal Ihre Jahresabrechnung erhalten und darin die Preisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Dies erfolgt erst ab April 2023.
Ja, die Preisbremse gilt für alle Tarife, deren Arbeitspreis über dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis liegt.
Sie erhalten die Entlastungsbeträge der Preisbremse von dem Energielieferanten, wo Sie zum Stichtag 01. März 2023 in der Belieferung sind.
Für die Frage, welcher Referenzpreis anzuwenden ist, kommt es allein auf die Entnahmestelle des jeweiligen Gewerbekunden an. Jede Entnahmestelle wird nach dem Verbrauch eingeordnet.
Im Erdgas gilt: Für SLP- (und RLM-) Entnahmestellen mit einem prognostizierten Jahresverbrauch bis zu 1,5 GWh sowie von Vermietern, WEGs bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 3 EWPBG greift der Referenzpreis von 12 Cent/kWh.
Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige sofortige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett.
Die Soforthilfe ist somit nur die Überbrückung bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Die Preisbremsen sind dann die längerfristig angesetzten Entlastungen für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der tarifabhängige Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen "gesicherten Entlastungsbetrag".
Energieeinsparungen, die unter das Entlastungskontingent fallen (in unserem Beispiel unter 8.000 kWh), führen im Ergebnis dazu, dass der Arbeitspreis unter den Referenzpreis sinkt – hier ein paar Beispielrechnungen:
Der Umstand, dass das Entlastungskontingent und damit der Entlastungsbetrag anhand des prognostizierten Jahresverbrauches feststeht und nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst wird, führt im Ergebnis dazu, das der Arbeitspreis bei Einsparungen von mehr als 20 % unter den Referenzpreis von 12 Ct/kWh fällt.
Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucher:innen und Unternehmen überhaupt nichts mehr bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Gas- und Wärmepreisbremse finden Sie hier:
FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse
Darüber hinaus stellt das BMWK eine kostenfreie Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter 0800 78 88 900 zur Verfügung.
Gas- und Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 GWh und registrierender Leistungsmessung (RLM), sowie unabhängig vom Jahresverbrauch für zugelassene Krankenhäuser gelten folgende Regelungen:
Diese Kunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 Ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 Ct/kWh.
Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu. Diese Gruppe wird direkt ab dem 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 entlastet und wird von der Bundesregierung gegebenenfalls bis 30. April 2024 verlängert.
Sobald die Rahmenbedingungen geschaffen sind, werden wir Sie über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt, informieren. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.
Wichtig: Wir werden alle Unternehmen näher über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt informieren und benötigen für eine schnelle korrekte Abwicklung ggf. Ihre Unterstützung. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.
Der Gesetzgeber hat für Unternehmen (§2 Nr. 25 StromPBG bzw. §2 Nr. 15 EWPBG) mit sehr hohem Verbrauch für die Höhe der Entlastung Höchstgrenzen definiert. Überschreiten Sie als Unternehmen diese Höchstgrenzen, haben Sie gegenüber Ihrem jeweiligen Lieferanten und Prüfbehörde eine Mitteilungspflicht.
Bei leistungsgemessenen Gas Anlagen hat der Letztverbraucher grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.
Der Gesetzgeber hat für Unternehmen (§2 Nr. 15 EWPBG) mit sehr hohem Verbrauch für die Höhe der Entlastung Höchstgrenzen definiert. Überschreiten Sie als Unternehmen diese Höchstgrenzen, haben Sie gegenüber Ihrem jeweiligen Lieferanten und Prüfbehörde eine Mitteilungspflicht.
Kleinere und mittlere Letztverbraucher, zu denen Restaurants und Hotels oft gehören, erhalten ab dem 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Die Jahresverbrauchsprognose, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch (d.h. das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres). Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings wird in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vorgenommen, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Gas- und Wärmepreisbremse finden Sie hier:
FAQ-Liste zur Gas- und Wärmepreisbremse
Darüber hinaus stellt das BMWK eine kostenfreie Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter 0800 78 88 900 zur Verfügung.
Energiesparen ist nicht nur aus Kostengründen ein wichtiges Thema geworden, sondern leistet auch einen Beitrag gegen den weltweiten Klimawandel & dass wir gemeinsam gut durch die Krise kommen. Bereits kleine Änderungen können eine große Wirkung haben.
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