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Der Energiemarkt hat sich seit Mitte 2021 dramatisch verändert und damit stark steigende Energiekosten für die Bürger:innen und die Wirtschaft zur Folge.
Um die finanziellen Auswirkungen abzumildern reagiert auch die Bundesregierung mit verschiedenen Entlastungsmaßnahmen. Unter anderem mit einer Strompreisbremse.
Was wurde beschlossen?
Die Bundesregierung will mit dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) einen Ausgleich für die gestiegenen Stromrechnungen schaffen. Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs werden Sie bei den Stromkosten entlastet. Damit die Motivation zum Energiesparen bleibt, greift ab einem gewissen Verbrauch der tarifabhängige Arbeitspreis. Ein Teil der Strompreisbremse wird über die Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen am Strommarkt finanziert. Der Rest aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).
Bei der Strompreisbremse wird zwischen einem Verbrauch bis 30.000 kWh, sowie einem Verbrauch darüber unterschieden.
Auf einen Blick – prognostizierter Jahresverbrauch bis 30.000 kWh:
Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch über 30.000 kWh gelten andere Regelungen
Bei einem prognostizierten Stromverbrauch im Jahr bis 30.000 kWh (betrifft v.a. private Haushalte, Vereine, kleine und mittlere Unternehmen) gilt Folgendes:
Die Strompreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs wird zum gesetzlich festgelegten Referenzpreis von 40 Ct/kWh (brutto) berechnet. Für Verbräuche oberhalb muss jeweils der tarifabhängige Arbeitspreis gezahlt werden.
Diese Regelung greift ab März 2023 bis Dezember 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Für unsere Kund:innen heißt das: Alle anspruchsberechtigten Kund:innen erhalten die Entlastungsbeträge in voller Höhe. Aufgrund der enormen Komplexität und der knappen Umsetzungsfrist kam es leider zu Verzögerungen, was bedeutet, dass bei einigen der Abschlag im März vorerst wie gewohnt fällig wurde. Sie werden in diesen Tagen postalisch über ihre individuelle Entlastung,die reduzierten Abschläge inkl. der rückwirkenden Entlastung Januar-März informiert.
Wichtig: Die Preisbremse greift nur, sofern ihr tarifabhängiger Arbeitspreis über der Preisgrenze liegt. Ein Großteil unserer Tarife befindet sich unter dem gesetzlichen Preisdeckel von 40 Ct/kWh (brutto).
Ob Ihr tarifabhängiger Arbeitspreis unter, oder über der Preisgrenze liegt, finden Sie In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter Meine Verträge > Details ansehen.
Die Preisbremse greift nur, sofern ihr tarifabhängiger Arbeitspreis über der Preisgrenze liegt. Ein Großteil unserer Tarife befindet sich unter dem gesetzlichen Preisdeckel von 40 Ct/kWh (brutto), Bei einem Rechenbeispiel anhand unserer Grundversorgung Strom hätten Sie keine Ersparnis, da diese unter dem Referenzpreis von 40 Ct/kWh liegt.
Daher hier eine Beispielrechnung mit Werten über dem Preisdeckel von 40 Ct/kWh (brutto):
Bitte beachten Sie:
Der prognostizierte Jahresverbrauch kann von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch abweichen.
Entlastungskontingent:
Zur Berechnung des Entlastungskontingents wird laut Gesetzgeber der kundenindividuelle prognostizierte Jahresverbrauch als Basiswert herangezogen. Das Entlastungskontingent entspricht 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs, in unserem Beispiel 2.000 kWh.
Entlastungsbetrag:
Mit der Preisbremse zahlen Sie nun für 80 % des prognostizierten Verbrauchs (= Entlastungskontingent) 40,00 Ct/kWh und für die restlichen 20 % weiterhin Ihren tarifabhängigen Arbeitspreis, hier die 51,22 Ct/kWh. Das sind statt 1.280,50 € nun 1.056,10 €. Somit sparen Sie sich mit der Preisbremse 224,40 € pro Jahr.
Dieser nun fixe Entlastungsbetrag wird von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch zu den Kosten ohne Berücksichtigung der Preisbremse abgezogen.
Der Grundpreis bleibt von der Preisbremse unberührt und kommt zu den Kosten noch hinzu.
Kosten pro Jahr - ohne Strompreisbremse: |
Kosten pro Jahr – mit Strompreisbremse: |
Ersparnis pro Jahr durch die Strompreisbremse (= Entlastungsbetrag): |
Energieeinsparungen, die unter das Entlastungskontingent fallen (in unserem Beispiel unter 2.000 kWh), führen im Ergebnis dazu, dass der Arbeitspreis unter den Referenzpreis sinkt – hier ein paar Beispielrechnungen:
Der Umstand, dass das Entlastungskontingent und damit der Entlastungsbetrag anhand des prognostizierten Jahresverbrauches feststeht und nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst wird, führt im Ergebnis dazu, das der Arbeitspreis bei Einsparungen von mehr als 20 % unter den Referenzpreis von 40 Ct/kWh fällt.
Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucher:innen und Unternehmen überhaupt nichts mehr bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.
Sie wirken zum 01. März dieses Jahres und zugleich rückwirkend ab Januar bis mindestens zum Jahresende 2023 und werden gegebenenfalls von der Bundesregierung bis 30. April 2024 verlängert.
In Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG finden Sie Ihren aktuellen tarifabhängigen Arbeitspreis unter Meine Verträge > Details ansehen.
Die Entlastung erfolgt automatisch. Sie müssen nichts tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Aufgrund der enormen Komplexität und der knappen Umsetzungsfrist kam es leider zu Verzögerungen, was bedeutet, dass bei einigen der Abschlag im März vorerst wie gewohnt fällig wurde. Sie werden in diesen Tagen postalisch über ihre individuelle Entlastung, die reduzierten Abschläge inkl. der rückwirkenden Entlastung Januar-März informiert.
Für Kunden, die im Januar, Februar oder März abgerechnet werden bedeutet dies, dass Sie ganz normal Ihre Jahresabrechnung erhalten und darin die Preisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Dies erfolgt erst ab April 2023.
Generell gilt die Preisbremse für alle Tarife, deren Arbeitspreis über dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis von 40 Ct/kWh (brutto) liegt. Ein Großteil unserer Tarife befindet sich darunter. Ob Ihr tarifabhängiger Arbeitspreis unter oder über der Preisgrenze liegt, finden Sie in Ihrem persönlichen Bereich im Kundenportal meine.REWAG unter Meine Verträge > Details ansehen.
Sie erhalten die Entlastungsbeträge der Preisbremse von dem Energielieferanten, wo Sie zum Stichtag 01. März 2023 in der Belieferung sind.
Um die Entlastung zu finanzieren, wird ein Teil der Zufallsgewinne am Strommarkt abgeschöpft. Der Rest aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Abschöpfung bedeutet, dass Kraftwerksbetreiber einen bestimmten Teil ihrer Erlöse abführen müssen, die dann den Verbraucher:innen zukommt. Mit der Abschöpfung von Zufallsgewinnen setzt die Bundesregierung verbindliches EU-Recht um. Konkret sind das die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854. Diese müssen national angewandt und umgesetzt werden.
Was sind Zufallsgewinne?
Zufallsgewinne am Strommarkt entstehen durch die Energiekrise, speziell durch die Gasknappheit. Als Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und des Stopps von Gaslieferungen aus Russland haben sich die Gaspreise in Europa vervielfacht. Gaskraftwerke sind häufig die teuersten Kraftwerke im Markt. Sie setzen den Strompreis für die meisten anderen Technologien (Merit Order-Prinzip). Das heißt, z.B. Braunkohle- oder Erneuerbare- Energien-Anlagen können ihren Strom zu Preisen verkaufen, die weit oberhalb ihrer Produktionskosten liegen und mit denen ihre Betreiber in der Vergangenheit niemals gerechnet hatten. Wird der anzulegende Wert bei geförderten Erneuerbaren-Anlagen als Näherung für einen auskömmlichen Erlös herangezogen, dann sind 2022 rund 18 Mrd. Euro Übergewinne allein bei den Erneuerbaren-Energien-Betreibern angefallen. 2023 und 2024 werden schätzungsweise weitere 36 bzw. 21 Mrd. Euro hinzukommen.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Strom über diesen Anteil hinaus muss der tarifabhängige Arbeitspreis gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen "gesicherten Entlastungsbetrag".
Energieeinsparungen, die unter das Entlastungskontingent fallen (in unserem Beispiel unter 2.000 kWh), führen im Ergebnis dazu, dass der Arbeitspreis unter den Referenzpreis sinkt – hier ein paar Beispielrechnungen:
Der Umstand, dass das Entlastungskontingent und damit der Entlastungsbetrag anhand des prognostizierten Jahresverbrauches feststeht und nicht an den tatsächlichen Jahresverbrauch angepasst wird, führt im Ergebnis dazu, das der Arbeitspreis bei Einsparungen von mehr als 20 % unter den Referenzpreis von 40 Ct/kWh fällt.
Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucher:innen und Unternehmen überhaupt nichts mehr bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Strompreisbremse finden Sie hier:
FAQ-Liste zur Strompreisbremse
Darüber hinaus stellt das BMWK eine kostenfreie Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter 0800 78 88 900 zur Verfügung.
Stromkunden mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von mehr als 30 000 kWh, (betrifft vor allem mittlere und große Unternehmen), erhalten 70 % Ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Arbeitspreis von 13 Ct/kWh (netto). Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn Sie weniger als 70 % des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Diese Kunden erhalten 70 % ihres prognostizierten Stromverbrauchs zu einem garantierten Arbeitspreis von 13 Ct/kWh (netto). Zu den Nettopreisen je kWh kommen noch die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer hinzu.
Diese Gruppe wird direkt ab dem 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 entlastet und wird von der Bundesregierung gegebenenfalls bis 30. April 2024 verlängert.
Wichtig: Wir werden alle Unternehmen näher über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt informieren und benötigen für eine schnelle korrekte Abwicklung ggf. Ihre Unterstützung. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.
Der Gesetzgeber hat für Unternehmen (§2 Nr. 25 StromPBG bzw. §2 Nr. 15 EWPBG) mit sehr hohem Verbrauch für die Höhe der Entlastung Höchstgrenzen definiert. Überschreiten Sie als Unternehmen diese Höchstgrenzen, haben Sie gegenüber Ihrem jeweiligen Lieferanten und Prüfbehörde eine Mitteilungspflicht.
Bei Strom wird bei RLM nach Möglichkeit der tatsächliche Verbrauch 2021 zugrunde gelegt, bei SLP Abnahmestellen der gem. Netzzugangsverordnung vom Netzbetreiber für diese Entnahmestelle prognostizierte Jahresverbrauch.
Der Entlastungsanspruch gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen gem. § 4 Abs.1 StromPBG gilt grundsätzlich für alle Letztverbraucher, ohne dass eine Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten erkennbar wäre, wie dies etwas bei den Regelungen zu den Gas- und Wärmepreisbremsen der Fall ist. Voraussetzung der Entlastung ist eine Belieferung des Letztverbrauchers über eine Netzentnahmestelle.
Der Gesetzgeber hat für Unternehmen (§2 Nr. 25 StromPBG) mit sehr hohem Verbrauch für die Höhe der Entlastung Höchstgrenzen definiert. Überschreiten Sie als Unternehmen diese Höchstgrenzen, haben Sie gegenüber Ihrem jeweiligen Lieferanten und Prüfbehörde eine Mitteilungspflicht.
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Strompreisbremse finden Sie hier:
FAQ-Liste zur Strompreisbremse
Darüber hinaus stellt das BMWK eine kostenfreie Hotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter 0800 78 88 900 zur Verfügung.
Energiesparen ist nicht nur aus Kostengründen ein wichtiges Thema geworden, sondern leistet auch einen Beitrag gegen den weltweiten Klimawandel & dass wir gemeinsam gut durch die Krise kommen. Bereits kleine Änderungen können eine große Wirkung haben.
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