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Die Summe der Gesamtentlastung (Erdgas, Strom und Wärme) für alle Entnahmestellen innerhalb eines Unternehmensverbundes ist aus beihilferechtlichen Gründen auf gesetzlich festgelegte Höchstbeträge gedeckelt (sogenannte Höchstgrenzen). Diese finden Sie in §18 EWPBG bzw. §9 Strom PBG. Dabei werden die absolute und die relative Höchstgrenze unterschieden, die beide gleichzeitig gelten. Die jeweils niedrigere der beiden Höchstgrenzen wird angesetzt. Bei der absoluten Höchstgrenze wird zwischen unterschiedlichen Kundengruppen unterschieden. Je nach Gruppe gelten unterschiedliche Höchstgrenzen. Die relative Höchstgrenze besagt, dass die gesamte Entlastung nicht über einem prozentualen Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zum Jahr 2021 liegen darf. Zur Bewertung ist stets eine durch Sie durchzuführende Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Wichtig für Sie:
Sollte die monatliche Entlastung sämtlicher Entnahmestellen Ihres Unternehmens über 150.000 € bzw. Ihre Entlastung insgesamt über 2.000.000 € liegen, so haben Sie nach §22 EWPBG bzw. §30 StromPBG eine Mitteilungspflicht.
Überschreiten Sie eine der in den Gesetzen genannten Höchstgrenzen benötigen wir von Ihnen bis zum 31.03.2023 eine Selbsterklärung.
In dieser Erklärung müssen Sie uns mitteilen
Im Gaspreisbremsen Antragsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und PwC finden Sie eine PDF-Vorlage zur Erstellung einer Selbsterklärung.
Zum Antragsportal
Wichtig für Sie:
Bitte beachten Sie, dass hierbei Höchstgrenzen bei der Kumulierung von Beihilfen (u. a. über beide Preisbremsen, Soforthilfe, Energiekostendämpfungsprogramm, Befristeter COVID-19 Rahmen) zu beachten sind. Ferner erfordert die Mitteilung individueller Höchstgrenzen den vorherigen Antrag zur Feststellung bei der Prüfbehörde. Dieser Antrag ist ebenfalls von Ihnen zu stellen.
Wir empfehlen, die Abgabe der Selbsterklärung durch einen Wirtschaftsprüfer begleiten zu lassen. Die REWAG darf nicht rechtsberatend tätig werden. Die Inhalte dieser Seite dienen daher nur allgemeinen Informationszwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Mit Ende des Lieferjahres zum 31.12.2023 sind Sie darüber hinaus verpflichtet, uns unverzüglich – jedoch spätestens bis zum 31.05.2024 – eine finale Erklärung abzugeben. Diese Erklärung beinhaltet die tatsächliche Höchstgrenze, Bescheide der Prüfbehörden sowie Prüfvermerke und Bestätigungen eines Prüfers. Bei Nichtabgabe sind wir zur Rückforderung verpflichtet.
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Weitere wichtige Informationen zu den Höchstgrenzen, der Selbsterklärung und was zu beachten ist erhalten Sie auf der Webseite des BMWK:
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen und Selbsterklärung
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Antragsverfahren
Antragsportal des BMWK und PwC
PDF-Vorlage zur Erstellung der Selbsterklärung