Geschäftskunden

Preisbremse
Höchstgrenzen und
Mitteilungspflichten
für Unternehmen

Was Sie wissen müssen

Die Summe der Gesamtentlastung (Erdgas, Strom und Wärme) für alle Entnahmestellen innerhalb eines Unternehmensverbundes ist aus beihilferechtlichen Gründen auf gesetzlich festgelegte Höchstbeträge gedeckelt (sogenannte Höchstgrenzen). Diese finden Sie in §18 EWPBG bzw. §9 Strom PBG. Dabei werden die absolute und die relative Höchstgrenze unterschieden, die beide gleichzeitig gelten. Die jeweils niedrigere der beiden Höchstgrenzen wird angesetzt. Bei der absoluten Höchstgrenze wird zwischen unterschiedlichen Kundengruppen unterschieden. Je nach Gruppe gelten unterschiedliche Höchstgrenzen. Die relative Höchstgrenze besagt, dass die gesamte Entlastung nicht über einem prozentualen Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten im Vergleich zum Jahr 2021 liegen darf. Zur Bewertung ist stets eine durch Sie durchzuführende Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Wichtig für Sie:
Sollte die monatliche Entlastung sämtlicher Entnahmestellen Ihres Unternehmens über 150.000 € bzw. Ihre Entlastung insgesamt über 2.000.000 € liegen, so haben Sie nach §22 EWPBG bzw. §30 StromPBG eine Mitteilungspflicht.

1Mitteilungspflicht bis zum 31.03.2023

Überschreiten Sie eine der in den Gesetzen genannten Höchstgrenzen hatten Sie uns bis zum 31.03.2023 eine Selbsterklärung vorzulegen. 

In dieser Erklärung mussten Sie uns mitteilen

  • welche Höchstgrenze auf die Entnahmestellen von Ihrem Unternehmen Anwendung finden soll.
  • welcher Anteil Ihrer Höchstgrenze auf das betreffende Lieferverhältnis entfallen soll, für den Fall, dass Sie mehrere Lieferverträge haben.
  • welcher Anteil der Höchstgrenze auf die einzelnen Entnahmestellen Ihres Lieferverhältnisses pro Monat entfallen soll.

Im Gaspreisbremsen Antragsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und PwC finden Sie eine PDF-Vorlage zur Erstellung einer Selbsterklärung.
 
Zum Antragsportal

 
Wichtig für Sie:

Bitte beachten Sie, dass hierbei Höchstgrenzen bei der Kumulierung von Beihilfen (u. a. über beide Preisbremsen, Soforthilfe, Energiekostendämpfungsprogramm, Befristeter COVID-19 Rahmen) zu beachten sind. Ferner erfordert die Mitteilung individueller Höchstgrenzen den vorherigen Antrag zur Feststellung bei der Prüfbehörde. Dieser Antrag ist ebenfalls von Ihnen zu stellen.

Wir empfehlen, die Abgabe der Selbsterklärung durch einen Wirtschaftsprüfer begleiten zu lassen. Die REWAG darf nicht rechtsberatend tätig werden. Die Inhalte dieser Seite dienen daher nur allgemeinen Informationszwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

2Mitteilungspflicht bis zum 31.12.2023

Mit Ende des Lieferjahres zum 31.12.2023 sind Sie darüber hinaus verpflichtet, uns unverzüglich – jedoch spätestens bis zum 31.05.2024 – eine finale Erklärung abzugeben. Diese Erklärung beinhaltet die tatsächliche Höchstgrenze, Bescheide der Prüfbehörden sowie Prüfvermerke und Bestätigungen eines Prüfers. Bei Nichtabgabe sind wir zur Rückforderung verpflichtet.

Mehr erfahren

Weitere wichtige Informationen zu den Höchstgrenzen, der Selbsterklärung und was zu beachten ist erhalten Sie auf der Webseite des BMWK:
 

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Höchstgrenzen und Selbsterklärung

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Antragsverfahren

Antragsportal des BMWK und PwC

PDF-Vorlage zur Erstellung der Selbsterklärung

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